Das Recht am eigenen Bild
Region - Kann man verhindern, dass man auf veröffentlichten Bildern zu sehen ist? Gibt es Fälle, in denen eine Person akzeptieren muss, dass ihr Bild veröffentlicht wird? Wie sieht es bezüglich Bild am Arbeitsplatz oder in den sozialen Medien aus? Und sind die Bilder von Minderjährigen besonders geschützt?
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das klingt kompliziert, bedeutet aber vor allem, dass wir selbst entscheiden, welche Informationen über uns gespeichert, verarbeitet und eben auch veröffentlicht werden dürfen. Außerdem greift der Schutz der Persönlichkeitsrechte. Dahinter stehen die Datenschutzgrundverordnung, das Kunst-Urhebergesetz und das Bundesdatenschutzgesetz. Daher dürfen Bilder einer Person nur dann veröffentlicht werden, wenn diese Person ihre Einwilligung dazu gegeben hat.
Doch es kann Ausnahmen geben. So kann beispielsweise ein politisches Amt oder die Arbeit als Vereinsvorstand ein besonderes öffentliches Interesse an einer Person begründen. Dann kann es auch ohne deren Einwilligung zulässig sein, sie zu erwähnen und abzubilden. Ob es für Personen des öffentlichen Interesses aber zum Beispiel nach ihrer politischen Karriere möglich ist, die Entfernung von Erwähnungen und Bildern zu verlangen, ist eine Frage der Abwägung. Das individuelle Persönlichkeitsrecht und das öffentliche Informationsinteresse stehen sich in solchen Fällen gegenüber.
Bilder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Anders sieht es bei Bildern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Unternehmen aus. Arbeitgeber dürfen Bilder von Belegschaftsmitgliedern ausschließlich mit deren ausdrücklicher Einwilligung verwenden – ganz gleich, ob in der Presse oder in Werbemitteln. Diese Einwilligung muss unbedingt freiwillig gegeben werden. Außerdem muss die Belegschaft vorab umfassend informiert werden. Die Einwilligung kann obendrein jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Unternehmen verpflichtet sind, die Bilder künftig nicht mehr zu nutzen und sie – sofern sie bereits veröffentlicht wurden – zu entfernen, wenn dies technisch und praktisch möglich ist. Unternehmen sollten die Einwilligung so detailliert wie möglich dokumentieren, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Am Rande des Geschehens – oder mittendrin?
Eine Ausnahme bilden auch Situationen, in denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk zu einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder wenn es sich um Bilder von öffentlichen Veranstaltungen handelt. Insbesondere wenn im Vorfeld dieser Veranstaltungen, also vor dem Betreten des Veranstaltungsortes, darüber informiert wird, dass Fotos gemacht werden. Allerdings darf die Person auf dem Bild nicht im Mittelpunkt des Interesses stehen. Das kann der Fall sein, wenn sie als Zuschauer groß und jubelnd im Vordergrund eines Fotos dargestellt würde.
Einwilligung dokumentieren
Mit Fotos von Minderjährigen sollte man übrigens besonders sensibel umgehen, immer die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten um die Einwilligung bitten. Die Einwilligung sollte – wie immer – schriftlich dokumentiert werden. Und ganz gleich, wer wen wo abbilden möchte: Im Interesse eines guten Miteinanders ist es – nicht nur bei Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten – immer ein guter Stil, die abgebildeten Personen um ihre Einwilligung zu bitten.
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