meier Magazin - Weihnachten 2021 / 22. Jhg.

Mobilität – Januar 2022 32 ADAC e.V. Skifahren unter Corona-Auflagen – unterschiedliche Länder, unterschiedliche Regeln Der ADAC gibt einen Überblick, wo was möglich ist Winter-Urlauber können in diesem Jahr trotz der fortdauernden Corona- Pandemie zum Skifahren in die Schweiz, nach Österreich, Italien oder Frankreich reisen. In jedem Land gelten allerdings unterschiedliche Re- gelungen und Auflagen. Der ADAC gibt einen Überblick, unter welchen Bedingungen was möglich ist. Wer in die österreichischen Skigebiete reisen möchte, muss sich in Liften und Seilbahnen an die 2G-Regel halten. Nur Geimpfte oder Genesene dürfen befördert werden. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind davon ausgenommen. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt für Skifans ab 15 Jah- ren in Gondeln, Sesselliften mit Haube und den Zugangsbereichen zu den Liften. Für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren reicht ein Mund-Nasen- Schutz. In Restaurants und Hotels gilt die 2G-Regel, Après Ski-Lokale müs- sen geschlossen bleiben. Während in Tirol und in Vorarlberg die Unter- künfte wieder geöffnet sind, folgen Kärnten, die Steiermark und Salzburg erst ab 17. Dezember. In Oberösterreich gilt noch bis zum 16.12 der Lock- down, auch für Geimpfte. Die Schweiz gilt derzeit als Hochrisiko-Gebiet. Wer sich dort länger als 24 Stunden aufhält, muss nach der Rückreise in eine 10-tägige Quarantäne, aus der man sich frühestens am fünften Tag frei testen kann. Für die Nut- zung von Seilbahnen gibt es bislang keine Auflagen. In Innenbereichen der Gastronomie benötigen Menschen ab 16 Jahren einen 3G-Nachweis. Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es etwa im Skigebiet Samnaun, das im Skiverbund mit Ischgl in Österreich ist, wo man einen 2G-Nach- weis benötigt. Maskenpflicht gilt in allen geschlossenen Berg- und Seil- bahnen, Skiliften und Sesselbahnen sowie in geschlossenen Stationsge- bäuden, Wartezonen und Liftkarten-Verkaufsstellen. In Italien gilt die 3G-Regel. AlleWintersportler ab 12 Jahren müssen eine Impfung, Genesung oder Testung in Form des digitalen Covid-Zertifikats der EU nachweisen. Geschlossene Kabinenbahnen und Sessellifte mit Haube dürfen nur zu 80 Prozent ausgelastet sein. Fahrgäste müssen einen Sicherheitsabstand einhalten und ab einemAlter von sechs Jahren eine Maske tragen. Wer in einem Restaurant bzw. auf der Hütte essen möchte und 12 Jahre oder älter ist, muss einen Impf- oder Genesenen-Nachweis ("Super Green Pass") vorlegen. Für Hotels ist ein 3G-Nachweis notwendig. Ab 1.1.2022 besteht in Italien zudem eine Versicherungspflicht auf Ski- pisten. Skifahrer und Snowboarder benötigen dann eine Haftpflichtver- sicherung, die Sach- und Personenschäden im Rahmen des Ski- oder Snowboardfahrens abdeckt. Diese muss vor Ort nachgewiesen werden, da ansonsten eine Tageshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Außerdemgilt künftig eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zudem müssen Wintersportler mit Alkoholtests und Ahndungen von Alkoholfahrten rechnen. In Frankreich müssen Wintersportler wegen der gestiegenen Corona- Zahlen eine Impfung, die Genesung oder einen negativen Test nachwei- sen. Ab einem Alter von 11 Jahren sind in Seilbahnen und Warteschlan- gen Masken Pflicht In Restaurants und Cafés gilt für Besucher ab 12 Jah- ren und 2 Monaten die 3G-Regelung. Dabei darf der negative Corona- Test nicht älter als 24 Stunden sein. Als Voraussetzung für die Einreise gilt für alle Länder der Nachweis einer Impfung bzw. Genesung oder ein negativer Corona-Test. Außerdemmuss ein Einreiseformular für das jeweilige Land ausgefüllt werden. Verschärfte Regelungen gibt es derzeit nur in der Schweiz. Hier müssen geimpfte und genesene Personen ab 16 Jahren zusätzlich einen negativen PCR- Test vorweisen. Vier bis sieben Tage nach der Einreise muss sogar ein zweiter Test vor Ort durchgeführt werden. Weitere Informationen und täglich aktualisierte Reiseinformationen finden Sie unter adac.de . <

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