meier Magazin - September2021 / 22. Jhg.

50 H AUS & G ARTEN Handwerks KUNST Bausparkasse Schwäbisch Hall Was nun, altes Haus? So geht die energetische Sanierung des Elternhauses Ob gekaufte Immobilie, leerstehendes Elternhaus oder Erbe – Besitzer von Gebrauchtimmobilien müssen einiges beachten. Denn eine Sanierung im Bestand ist mittlerweile Pflicht. Aber wann muss was saniert werden? Und wie wird das finanziert? Thomas Billmann, Modernisierungsexperte von Schwäbisch Hall, weiß, worauf neue Besitzer von Altimmobilien achten müssen. 35 Prozent des deutschen End- energieverbrauchs entfallen auf den Gebäudesektor – das sind etwa 30 Prozent der CO2- Emissionen. Umdiese zu verrin- gern und die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen Bestandsimmobilien teil- oder kernsaniert werden. Die Anforderungen, die es zu erfüllen gilt, hält das Gebäu- deenergiegesetz (GEG) fest. Wann muss saniert werden? „Die Sanierung ist eine Pflicht- aufgabe: Früher oder später müssen alle Immobilienbesit- zer nachrüsten“, sagt Thomas Billmann. Diese Sanierungspflicht gilt in allen Fällen des Eigentümer- wechsels – egal ob Kauf, Erbe oder Schenkung. Den Erwerbern bleiben aber nach Einzug eine Frist von zwei Jahren, bis sie ihren Sanierungspflichten nachkommen müssen. Eine Ausnahme gibt es, weiß Billmann: „Hat der Erbe schon vor dem 1. Februar 2002 in der Immobilie gewohnt, gilt die Erbschaft nicht als Eigentümerwechsel und die Sanierungspflicht entfällt.“ Für Erben, die die Immobilie nicht selbst bewohnen wollen, heißt es: vor Ablauf der zwei Jahre verkaufen oder sanieren, um den Verkaufspreis zu verbessern. Was zuerst sanieren? Grundsätzlich gilt: Strukturerhalt vor Innenausbau. Bevor„kosmetische“ Sanierungsarbeiten angegangen werden, muss die Grundsubstanz auf Vordermann gebracht werden. Vor allem statisch-konstruktive Mängel, wie etwa Risse und Feuchtigkeit in Wänden und Fundament sind als erstes zu beheben. Neben dem „Wann“, schreibt das GEG auch das „Was“ vor. Sind die Dachräume kalt und Dachböden zugänglich, ist die Dämmung von Dachboden oder oberster Geschossdecke Pflicht. Dasselbe gilt für Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen, wie z.B. dem Keller. Öl- und Gasheizungen, die nicht auf Nieder- oder Brennwerttechniken basieren, müssen raus. „Die Austauschprämie für die Heiztechnik sollte man sich nicht entgehen lassen – sie greift nämlich auch bei der gesetz- lichen Austauschpflicht“, so der Schwäbisch Hall-Experte. Die Pflicht zur Sanierung von Gebrauchtimmobilien bietet auch viele Möglichkeit zur Neugestaltung. © Bausparkasse Schwäbisch Hall

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