meier Magazin - Oktober 2021 / 22. Jhg.

64 : Naturschutz : : Umweltschutz : : Artenschutz : : Nachhaltigkeit : : Klimaschutz Die aktuelle Gesetzeslage zum Bannwald Gemäß Art. 11 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) bezeichnet Bannwald Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Berei- chen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss. Hinzu kommt seine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung. Bannwälder werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde erklärt. Zu Bannwald kann durch Rechts- verordnung darüber hinaus auch Wald erklärt werden, der in besonde- rem Maße dem Schutz vor Immissionen dient. Sind in Bannwäldern zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese dem Verursacher der Immission auferlegt werden. Die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer muss in diesem Fall die Maßnahmen dulden (Art. 14 Abs. 2 S. 4 BayWaldG). Die Erlaubnis zur Rodung im Bannwald kann nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 S. 2 BayWaldG erteilt werden, d. h. im Fall einer Rodung muss direkt angrenzend an den vorhandenen Bann- wald Wald neu begründet werden, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Quelle: www.freistaat.bayern Zum Abschluss Es ist somit unrecht sich am Reichswald zu vergreifen und diesen zu roden. Dieser Wald ist unersetzlich für unser Klima, unsere Gesundheit, unser Wohlbefinden, unsere Tiere und Pflanzen. Die Bahn muss kleiner denken. Es darf dafür keinWald gerodet werden. Sie muss auf Industrie- brachflächen dieses ICE-WERK bauen. Angebote hierfür sind vorhanden. Bürgerinformationsveranstaltung der Bahn am 20. Oktober, 19.00 Uhr Schwarzachhalle (Schulstraße 1, Röthenbach b. St. Wolfgang) Wichtig: Infos zu Anmeldung und Ablauf auf Seite 68. i Ansprechpartnerin der BI: Barbara Dorfner, bi-roethenbach@reichswald-bleibt.de Tel: 017677501141 www.reichswald-bleibt.de Unsere Antwort auf die Ansprache von Herrn Ministerpräsident Dr. Markus Söder findet man unter: youtu.be/W2SSowxPyXk * Sie ist auf der Webseite der CSU veröffentlicht. Hier der entsprechende Link: Bitte evtl. kopieren und in den Browser einfügen. www.csu.de/verbaende/kv/roth/bundestagswahl-2021/ralph-edelhaeusser/ Friedrich Zeller, Presse BI < 4 Martin Mändl Wie wird eigentlich ein ICE Ausbesserungswerk genehmigt und wie wird der Bürger dabei beteiligt? Die Planungen der Deutschen Bahn, ein ICE Ausbesserungswerk auf oder nahe dem Gemeindegebiet zu errichten, beschäftigen dieWendelsteiner. Aber wie wird so einWerk genehmigt? Erster Verfahrensschritt ist die Einleitung eines Raumordnungsverfah- rens (ROV) durch die Bahn. Ein solches Verfahren ist gesetzlich vorge- schrieben. Dabei legt die Bahn der zuständigen Regierung von Mittelfranken die Unterlagen vor, anhand derer geprüft werden soll, ob das Vorhaben, die Errichtung eines ICE Ausbesserungswerkes,„ raumverträglich “ ist. Das Ziel dabei ist eine nachhaltige Raumentwicklung , die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit ökologischen Belan- gen in Einklang bringt. Dabei geht es um eine Abwägung zwischen den Interessen der Anwohner, der Natur und der Bahn. Faktisch legt dabei die Bahn eine Sammlung von Aktenordnern vor (aus der Erfahrung anderer Verfahren ist mit vielleicht 20 Ordnern zu rechnen) um ihren bevorzugten Standort vorzustellen und ggf. noch ein oder zwei Alternativstandorte. Als Zeitpunkt für die Antragstellung nennt die Bahn Ende 2021. Diese Unterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, durch die Regierung von Mittelfranken digital im Internet und den betroffenen Gemeinden zusätzlich in Papierform. Die Gemeinde Wendelstein hat bereits angekündigt, diese Unterlagen auch den Bürgern zugänglich zu machen, damit sie Einsicht nehmen können. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme werden die Bürger beteiligt , das heißt ab diesem Zeitpunkt können die Bürger Einwendun- gen erheben, Fragen aufwerfen und Kritik üben. Gegenstand der Prüfung durch die Regierung sollen auch die ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen sein. Entsprechend ist dies der Zeitpunkt darzulegen, warum die von der Bahn genannten Standorte ungeeignet sind und welche Standortalternativen l in Betracht kommen. Als Zeitfenster für das gesamte Raumordnungsverfahren sind 6 Monate vorgesehen. Für die Beteiligung der Bürger und der sonstigen Betroffe- nen, wie beispielsweise der Gemeinde Wendelstein, bleiben dabei 1 bis 2 Monate. Danach trifft die Regierung von Mittelfranken ihre Abwägung. Dabei wird festgestellt, ob der von der Bahn gewünschte Standort„raumverträglich“ ist oder nicht, ggf. auch, dass ein von der Bahn genannter Alternativ- standort geeigneter ist. Andere Standorte werden nicht geprüft. Ergebnis der Abwägung kann auch sein, dass keiner der Standorte geeignet ist. Gerichtlich ist dieses Ergebnis nicht anfechtbar. Nächster Schritt ist dann die Durchführung eines sog. Planfeststellungs- verfahrens , in dem quasi die Feinplanung durch die Bahn beantragt wird und von der Regierung von Mittelfranken genehmigt werden soll. In diesem Verfahrensschritt wird die genaue Lage der Baukörper und der Zuwegung, deren Höhe, Breite, Außenanlagen etc. festgelegt. Dabei hat die Genehmigungsbehörde einen gewissen Abwägungsspielraum bei der Frage, welche Interessen wie zu gewichten sind. Das Ergebnis, die eigentliche „Genehmigung“, (juristisch Planfeststel- lungsbeschluss), ist gerichtlich anfechtbar. Soll das Werk also auf den bisher benannten Standorten verhindert werden, gilt es bereits im Raumordnungsverfahren Einwendungen vorzubringen und zu begründen, um schon in diesemVerfahrensschritt die Weichen entsprechend zu stellen. Der Zeitpunkt dafür ist nach Veröffentlichung der Antragsunterlagen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit. Entsprechend gilt es jetzt Argumente zu sammeln und zu strukturieren. Martin Mändl, Rechtsanwalt , Dipl. Verwaltungswirt (FH) <

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