meier Magazin - Mai 2020 / 21. Jhg.

29 Landratsamt Nürnberger Land Maskenpflicht: Ausnahmen bei Unzumutbarkeit Seit vergangenemMontag gilt in Bayern die Maskenpflicht. Manche Menschen vertragen aber aufgrund einer Erkrankung oder einer anderen Einschränkung keinen Mund-Nasen-Schutz. Wenn ein Arzt dies bestätigt, sind sie von der Maskenpflicht entbunden. Im ÖPNV, in Geschäften und auch, wenn man zu einem Termin ins Landratsamt möchte, muss man einen Mund-Nasen-Schutz tragen oder wenigstens mit einem Schal Mund und Nase bedecken. Der so- genannte MNS dient dazu, andere Menschen vor der eigenen Atemluft zu schützen, über die man die Krankheitserreger des Corona-Virus übertragen kann, auch wenn man noch gar nicht weiß, dass man an- steckend ist. Aber es gibt Menschen, die keine Maske tragen können, zum Beispiel Menschen mit Behinderung, Demenz, oder einer anderen psychischen oder körperlichen Einschränkung. Sie können von der Maskenpflicht ausgenommen werden, vorausgesetzt, ein Arzt oder eine Ärztin be- stätigen, dass ihnen ein MNS nicht zugemutet werden kann. Wenn sie kontrolliert werden, sollten diese Personen oder ihre Begleiter glaub- haft machen können, dass die Ausnahme für sie gilt, zum Beispiel durch einen Behindertenausweis oder ein ärztliches Attest. Sie haben dann keine Sanktionen wie Bußgelder zu fürchten. Allerdings: Inhaber eines Geschäfts können verbieten, dass Menschen ohne Maske ihr Geschäft betreten. Das steht ihnen durch das Haus- recht frei. Auch im ÖPNV kann es zu Problemen kommen, weil noch keine ausdrückliche Ausnahmeregelung durch den Freistaat Bayern vorgegeben wurde. Außerdem darf man nicht vergessen, dass viele der Menschen, für die eine Maske unzumutbar wäre, zur Risikogruppe gehören und andere Menschen und vor allemMenschenansammlun- gen meiden sollten. i Für Fragen rund um das Corona-Virus und die damit einhergehen- den Regelungen steht das Bürgertelefon des Landkreises unter 09123 950 6299 zur Verfügung (Montag bis Donnerstag 8-15 Uhr, Freitag 8- 12:30 Uhr, Wochenende und Feiertage 10-12 Uhr). < meier® Magazin / Redaktion NEU! „Corona-Verzeichnis“ auf www.meier-magazin.de ImMoment ändern sich regelmäßigVorgaben für Gewerbetreibende, auf die sie dann prompt mit angepassten Angeboten reagieren. Damit die Kunden nicht den Überblick verlieren, wer aktuell was anbietet, haben wir auf meier-magazin.de das„Corona-Verzeichnis“ angelegt. In den Unterkategorien finden Sie außerdem Links zu offiziellen Infor- mationsquellen, regionalen Hilfsangeboten uvm. Von A wie Allgemeinverfügungen bis Z wie Zahnarzt. Egal ob Sie einen Handwerker, eine Einkaufshilfe oder einen Lieferservice suchen oder wis- sen möchten, bei welchen Gastronomen Sie sich Ihre nächste Mahlzeit abholen können, auf www.meier-magazin.de werden Sie fündig! Alle Gewerbetreibenden können sich KOSTENLOS in das Verzeichnis eintragen – Vereine, Organisationen und Künstler natürlich auch. Der Eintrag beinhaltet alle Kontaktdaten inklusive Verlinkung zu Ihrer Website und stellt Ihr aktuelles, Corona-bezogenes Angebot (Lieferdienst, ToGo, Öffnungszeiten etc.) in einer Kurzbeschreibung vor. Sie müssen sich lediglich auf unsererWebsite registrieren und können anschließend einen kostenlosen gewerblichen Brancheneintrag erstellen. Auf unserer Website finden Sie eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung. www.meier-magazin.de/article/6740 Das Verzeichnis enthält schon jetzt rund 150 Einträge. Informieren auch Sie unsere rund 12.000 Besucher pro Monat über Ihr aktuelles Angebot. Bei Fragen rufen Sie uns einfach an unter 09129-289 551. Markus Streck, meier Magazin <

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